12 Fragen und 12 Antworten zur Künstlersozialversicherung
von Birgit Maria Sturm
(November 2004)
Die Künstlersozialabgabe wird im Jahr 2005 drastisch erhöht - zu Lasten derjenigen Unternehmen und Institutionen, die künstlerisch / publizistische Leistungen verwerten und honorieren. Der immer größere Finanzierungsbedarf der Künstlersozialkasse (KSK) ist ein Resultat des unverhältnismäßig hohen Anstiegs an Versicherten in der KSK und der Reduzierung des Bundeszuschusses.
Im Herbst 2004 haben sich deshalb die Verbände der kulturverwertenden Branchen zu einem Aktionsbündnis zusammengeschlossen mit dem Ziel, die strukturellen Mängel der Künstlersozialversicherung (KSK) deutlich zu machen und den Gesetzgeber zu Maßnahmen zu veranlassen, um diese zu beheben. Es ist festzuhalten, dass in keinem anderen Land die Vermarkter in einer Form, wie sie das deutsche Künstlersozialversicherungsgesetz (KSKG) vorschreibt, in die Pflicht genommen werden.
Im folgenden werden 12 Fragen zur Praxis der Künstlersozialversicherung möglichst unkompliziert aus der Perspektive der Unternehmen, die künstlerische Leistung verwerten und deshalb künstlersozialabgabepflichtig sind, beantwortet. Dabei soll deutlich gemacht werden, dass die Praxis der KSK dringend einer kritischen Überprüfung mit dem Ziel ihrer Konsolidierung bedarf.
1. Warum gibt es überhaupt eine spezielle Künstlersozialversicherung?
Weil Künstler und Publizisten oftmals aufgrund niedriger, stark schwankender oder unregelmäßiger Einkommen in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben oder dauerhaft in soziale Bedrängnis geraten hat der Gesetzgeber im Jahr 1981 das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSKG) geschaffen, wodurch Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte zu besonders günstigen Konditionen in den Genuss der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung kommen. Für die Belange der KSK ist das Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung zuständig; ihre Durchführung obliegt seit 1983 der Künstlersozialkasse (KSK) mit Sitz in Wilhelmshaven.
2. Unter welchen Voraussetzungen wird ein Künstler bei der KSK versichert?
Nach dem Gesetz ist ein Künstler eine Person, die Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Ein Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist. Die künstlerische oder publizistische Tätigkeit muss selbständig und gewerbsmäßig mit einem Einkommen von mindestens 3.900 Euro jährlich ausgeübt werden.
Nicht versicherungsberechtigt sind Freizeit- und Hobbykünstler, Kunsthandwerker, Künstler, die ihrerseits mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen oder auf andere Weise sozial abgesichert sind bzw. sich zu einer Kapitalgesellschaft (GmbH) zusammengeschlossen haben sowie Künstler, die länger als ein Jahr im Ausland leben.
3. Welche Berufe sind grundsätzlich künstlersozialversicherungsberechtigt?
Die aktuelle Berufsliste der KSK zählt 110 künstlerische bzw. publizistische Berufe. Zum Bereich Musik zählen beispielsweise neben Komponisten, Instrumentalisten und Sängern auch Chorleiter, Dirigenten und Librettisten. Zum Bereich Wort gehören Journalisten, Autoren, PR-Leute, Übersetzer und Lektoren. Im Bereich der darstellenden Kunst finden sich Tänzer, Schauspieler, Unterhaltungskünstler, Regisseure sowie die entsprechenden pädagogischen Berufe. Außer den bekannten Berufen wie Maler und Bildhauer zählen ferner Fotografen, Layouter, Illustratoren, Designer und Gebrauchsgrafiker zum Bild-Bereich.
Im Künstlerkatalog der KSK werden aber auch Dompteure, Büttenredner, Eiskunstläufer, Show- und Quizmaster, Zauberer und Akrobaten aufgeführt. Dies zeigt, dass der Begriff Künstler von der KSK denkbar weit gefasst wird. Es verwundert daher nicht, dass sich in jüngerer Zeit auch eine japanische Teezeremonienmeisterin, ein Tierpräparator und Musikinstrumentenbauer dazu berufen fühlten, bei der KSK um Versicherung nachzusuchen. Zwar hat die KSK in all diesen Fällen einen Riegel vorgeschoben - die Teezeremonienmeisterin jedoch legte Widerspruch ein und ein Sozialgericht attestierte ihr ein Mindestmaß an eigenschöpferischer Gestaltung des ansonsten nach strikten Regeln ablaufenden Rituals. Die Dame hat somit Anspruch auf Künstlersozialversicherung.
Zwei Anmerkungen hierzu:
- In der Tat bestätigen die Sozialgerichte in Grenzfällen tendenziell die Ansprüche der (selbsternannten) Künstler und tragen somit zur Versichertenschwemme in der KSK bei.
- Mit Hilfe des Begriffs des Eigenschöpferischen - der im Gesetz an keiner Stelle definiert ist - wird selbst bei niedrigster Gestaltungshöhe und geringstem Leistungsniveau noch künstlerische Qualifikation ausfindig gemacht.
4. Wie viele Künstler und Publizisten sind bei der KSK versichert?
Bis Ende 2003: 131.699 Versicherte.
Dazu ist zu sagen, dass die KSK in ihrem ersten Jahr - 1983 - 12.569 Versicherte zählte. Innerhalb von 20 Jahren hat sie also einen gut zehnfachen Zuwachs erfahren, um nicht zu sagen: erlitten. Dieser überproportionale Anstieg legt die Vermutung nahe, dass die KSK in erheblichem Maße von Personen in Anspruch genommen wird, die keiner künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit im eigentlichen Sinne nachgehen. Die Repräsentanten der Kulturvermarkter im Beirat der KSK fordern deshalb seit Jahren eine regelmäßige Überprüfung der Versicherten hinsichtlich ihrer künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeit, die Anforderung von Nachweisen bei Neuversicherten und präzisere Aufnahmekriterien.
Im Jahr 2003 verteilten sich die Versicherten über die einzelnen Sparten folgendermaßen:
| Wort: | 32.619 |
| Bildende Kunst: | 48.986 |
| Musik: | 35.134 |
| Darstellende Kunst: | 14.960 |
Prognose: für 2005 rechnet die KSK mit 145.700 Versicherten. Ein abermaliger Zuwachs von 10% innerhalb von zwei Jahren!
5. Wie kommt es zu dem stetigen Zuwachs an Versicherten in der KSK?
- Kreative werden konjunkturbedingt von Unternehmen outgesourct oder entlassen: aus ehemals festangestellten, normal sozialversicherten Mitarbeitern werden selbständige Künstler bzw. Publizisten (auch: Ich-AG’s), die sich via KSK versichern lassen,
- neuartige, sich als künstlerisch / publizistisch definierende Berufsgruppen aus dem Medienbereich strömen in die KSK, zum Beispiel Webdesigner,
- vermutlich sind in der KSK in nicht unerheblichem Maße Nichtberechtigte versichert, also Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht durch künstlerische oder publizistische Leistung verdienen (Trittbrettfahrer).
6. Wie kommt es zu der stetigen Abnahme der Einnahmen in der KSK?
- Durch den konjunkturbedingten Rückgang abgabepflichtiger Unternehmen infolge von Konkursen, Insolvenzen und Geschäftsaufgaben,
- prinzipiell abgabepflichtige Unternehmen werden nicht erfasst oder melden sich nicht,
- die Abgabepflicht z.B. von Laienmusik- und Karnevalsvereinen sowie Volkshochschulen wurde eingeschränkt,
- der Bundeszuschuss wurde von 25 auf 20% reduziert, d.h. es fehlen der Kasse rund 25 Mio Euro.
Im Ergebnis dieser und der vorstehenden Frage lässt sich sagen: Umgekehrt proportional zum stetigen Anstieg der Versicherten gehen die Einnahmen der Kasse kontinuierlich zurück. Der Kollaps der KSK ist also vorprogrammiert.
7. Wie finanziert sich die KSK?
Die KSK finanziert sich zur Hälfte aus den Beiträgen der versicherten Künstler und Publizisten. Die andere Hälfte wird von den abgabepflichtigen kunstverwertenden Unternehmen sowie vom Bund finanziert. Der Bundeszuschuss betrug bis zum Jahr 2000 fünfundzwanzig Prozent des KSK-Haushalts. Mit dem Haushaltssanierungsgesetz des Bundes wurde dieser Zuschuss von 25% auf nunmehr 20% gekürzt - und zwar zu Lasten der Vermarkter, die nun ihrerseits nicht mehr 25%, sondern 30% des Bedarfs, den die KSK verursacht, tragen müssen.
Hier die von der KSK berechneten Zahlen für 2005:
Ausgaben der KSK für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung
| insgesamt: | 508.209.463 Euro |
| davon Bundeszuschuss (ca. 20 %): | 100.592.407 Euro |
| davon Beiträge der Versicherten (ca. 50%): | 252.298.448 Euro |
| davon Künstlersozialabgabe der Verwerter (ca. 30%): | 155.318.608 Euro |
Die gesamten Verwaltungskosten der KSK - bei ihr sind 62 Beamte und 102 Angestellte beschäftigt - werden vom Bund übernommen.
8. Welche Unternehmen müssen Künstlersozialabgabe zahlen?
Unternehmen bzw. Institutionen, die auf die Verwertung künstlerischer oder publizistischer Leistungen spezialisiert sind, sind grundsätzlich künstlersozialabgabepflichtig. Dazu zählen: Verlage und Agenturen, Bühnen, Orchester und Musikschulen, Galerien und Werbeagenturen, Rundfunk, Fernsehen und Filmproduzenten, Varietés und Eventveranstalter. Es gibt allerdings auch Unternehmen, die künstlerische Werke oder Leistungen verwerten, aber nicht künstlersozialabgabepflichtig sind, weil sie nicht direkt mit den Urhebern zusammenarbeiten und deshalb keine Honorare an diese zahlen - zum Beispiel Buchhandlungen und Kinos.
Derzeitig sind 45.124 Unternehmen und Institutionen als abgabepflichtige Verwerter erfasst - wobei man davon ausgehen kann, dass die Anzahl aktiver Zahler sehr viel niedriger ist.
Zu erwähnen ist, dass sich abgabepflichtige Vermarkter aus eigener Initiative bei der KSK melden müssen. Wird ein Unternehmen von der KSK erfasst, z.B. durch Recherchen im Internet, in Branchenverzeichnissen oder Messekatalogen, fordert die KSK rückwirkend für 5 Jahre eine Nachzahlung der bis dahin aufgelaufenen Abgaben auf Honorarsummen - was für den betreffenden Vermarkter in der Regel äußerst schmerzlich ist.
Nach dem Gesetz sind auch solche Unternehmen abgabepflichtig, die der Kulturwirtschaft nicht zuzurechnen sind, die aber mindestens vier mal im Jahr künstlerisch-publizistische Leistungen für Unternehmenszwecke bzw. für Eigenwerbung in Anspruch nehmen - zum Beispiel für Geschäftsberichte, Firmenprospekte, Produktkataloge und so weiter. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der KSK gerade in diesem Bereich sehr viele Abgaben entgehen. Warum? Erstens, weil diese Unternehmen von der Existenz der KSK und der Abgabepflicht nichts wissen und zweitens, weil die KSK - auch aus personellen Gründen - nicht in der Lage ist, derartige Unternehmen systematisch zu erfassen.
Dasselbe trifft auch auf Unternehmen zu, die in größerem Umfang künstlerische Leistungen in Anspruch nehmen, beispielsweise die gesamte Konsumgüter- und Tourismusbranche, die ohne die Leistung von Produktdesignern, Graphikern und Fotografen gar nicht existieren könnten. Hier liegt also ein großes, noch nicht ausgeschöpftes Potential. Das Aktionsbündnis fordert die Bundesregierung auf, die nötigen Voraussetzungen für die KSK zu schaffen, um Unternehmen aus diesen Bereichen in die Pflicht nehmen zu können.
9. Warum müssen Kunstverwerter überhaupt Künstlersozialabgabe zahlen?
Als Freiberufler trifft sich der selbständige Künstler oder Publizist mit seinem Vermittler im Prinzip auf gleiche Augenhöhe, wenn es zu einer Zusammenarbeit kommt. Der Verwerter erteilt einem Künstler oder Publizisten einen Auftrag, er engagiert ihn oder er nimmt eine künstlerische Lieferung oder Ware zwecks Weiterveräußerung entgegen. In all diesen Fällen erhält der Künstler vom Verwerter ein vereinbartes Honorar, eine Gage, eine Provision, eine Kommissions- oder Lizenzzahlung, einen Vorschuss, Tantiemen oder sonstige Vergütungen.
Warum werden die Vermarkter also zusätzlich mit einer Abgabe zur Sozialversicherung belastet, die man gemeinhin nur als Verpflichtung eines Unternehmens oder einer Institution gegenüber abhängig beschäftigten Arbeitnehmern kennt? - Die Antwort ist, dass das Künstlersozialversicherungsgesetz auf einer Konstruktion beruht. Diese Konstruktion geht davon aus, dass freischaffende Künstler und Publizisten Quasi-Angestellte derjenigen Unternehmen sind, die ihre Leistungen oder Produkte verwerten. Diese prinzipiell widersinnige Analogie ist die Legitimationsgrundlage der gesetzlichen Verpflichtung der Verwerter zur Künstlersozialabgabe als einer spezifischen Form des Arbeitgeberanteils.
Warum ist diese Analogie widersinnig? Erstens, weil Künstler und Publizisten prinzipiell Freiberufler sind. Zweitens, weil der Begriff des Angestellten dem Selbstverständnis von Künstlern und Publizisten entgegen steht. Ein Verlag, eine Konzertdirektion oder eine Galerie zahlt also nicht nur den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung ihrer fest angestellten Mitarbeiter, sondern auch einen Quasi-Arbeitgeberanteil der Sozialversicherung der von ihm/ihr betreuten Autoren, Musiker oder bildenden Künstler!
10. Fällt die Künstlersozialabgabe nur bei Künstlern an, die auch in der KSK versichert sind?
Nein, der Vermarkter zahlt die Abgabe auch für solche Künstler, die nicht in der KSK versichert sind. Auch dies ist ein Sachverhalt, der bei Kulturverwertern immer wieder verständnisloses Kopfschütteln verursacht. Wenn ein Galerist beispielsweise ein Werk eines Künstlers verkauft, der an einer Kunstakademie eine Professur ausübt, wenn ein Filmproduzent einen Schauspieler aus dem Ausland engagiert oder eine Werbeagentur Aufträge an einen gutverdienenden und deshalb privat versicherten Fotografen vergibt: für jedes Honorar an solche Künstler und Publizisten muss der Auftraggeber bzw. Vermarkter ebenfalls Künstlersozialabgabe entrichten.
(In einem Urteil im Jahre 2001 hat der Europäische Gerichtshof bestätigt, dass die Praxis der Künstlersozialabgabe auf Honorare an ausländische Künstler bzw. Publizisten rechtens sei - ungeachtet der Tatsache, dass diese selbst in der KSK nicht versichert sind.)
11. Woran bemisst sich die Künstlersozialabgabe?
Bemessungsgrundlage ist primär das Honorar bzw. die Vergütung, die ein Verwerter einem Künstler oder Publizisten zahlt. Hiervon müssen (im Jahr 2004) 4,3 Prozent an die Künstlersozialkasse abgeführt werden.
Beispiel: ein Galerist verkauft ein Bild eines Künstlers, der hierfür anteilig 2.000 Euro erhält: der Galerist muss 86 Euro Künstlersozialabgabe zahlen. Im Jahr 2005 wird sich die Abgabe auf 5,8 Prozent erhöhen. Der Galerist aus unserem Beispiel hat dann 116 Euro an die KSK zu zahlen.
Die Künstlersozialabgabe darf nicht vom Künstlerhonorar abgezogen werden. Außerdem müssen die Verwerter auch auf fast alle Nebenkosten, die sie einem Künstler erstatten (z.B. Telefon-, Verpflegungs- oder Materialkosten), Künstlersozialabgabe zahlen.
12. Was fordern die Verwerter?
Durch die Künstlersozialabgabe tragen die kunstverwertenden Unternehmen in erheblichem Maße zur Aufrechterhaltung der KSK bei. Sie sind jedoch weder in der Lage, noch willens, weiterhin die Expansion der Künstlersozialabgabe hinzunehmen. Mit der Erhöhung der Abgabe auf 5,8 Prozent im Jahr 2005 ist das Maß - nicht nur angesichts der wirtschaftlichen Lage der Kulturwirtschaft - überschritten.
Gemeinsam mit allen Verwertern künstlerischer Leistungen - auch im Musik- und Wort-Bereich - fordern die Kunstvermittler daher:
- die Einführung eines vertretbaren Abgabesatzes, der jenen von 2003 mit 3,8 Prozent nicht überschreiten soll. Stabiles Aufrechterhalten dieses Abgabesatzes für die nächsten 5 Jahre zwecks Planungssicherheit abgabepflichtiger Unternehmen,
- eine Präzisierung der Begriffe künstlerische Tätigkeit und eigenschöpferisch im KSKG,
- eine schärfere Überprüfung der Versicherten und insbesondere der Neuzugänge hinsichtlich ihrer künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeit,
- eine dynamische und effektive Erfassung von Unternehmen durch die KSK. Hierzu müssen insbesondere die Künstler selbst aufgefordert werden, die Adressen ihrer Verwerter, von denen sie Honorare beziehen, anzugeben. Eine weitere Quelle - neben den bekannten Recherchemöglichkeiten - könnten die örtlichen Industrie- und Handelskammern sein, mit denen sich die KSK vernetzen müsste,
- die sofortige Wiedereinführung des Bundeszuschusses in Höhe von 25 Prozent.
(© ADK und Birgit Maria Sturm)
