Zur Berliner Konferenz Illegale Archäologie? - Über zukünftige Probleme bei unerlaubtem Antikentransfer
Stellungnahme des Arbeitskreises Deutscher Kunsthandelsverbände
(Juni 2003)
An der Berliner Konferenz Illegale Archäologie? (23. - 25. Mai 2003) haben Archäologen und zahlreiche Museumsvertreter des In- und Auslandes teilgenommen. Vertreten waren auch Sprecher des Bundesverbandes des Deutschen Kunst- und Antiquitätenhandels (BDKA) und der Gesellschaft Deutscher Kunsthändler e.V. sowie weitere europäische Kunsthandelsverbände.
Die Vertreter des Kunsthandels stellten auf der Berliner Konferenz konkrete und praktikable Vorschläge zur Eindämmung von Raubgrabungen und illegalem Antikentransfer vor, die von den Befürwortern der UNIDROIT-Konvention jedoch ausnahmslos zurückgewiesen wurden.
Führende internationale Museen, so das British Museum in London, das Metropolitan Museum of Art in New York und das Musée du Louvre in Paris, blieben der Berliner Konferenz fern. Deshalb erschien einigen Teilnehmern die demokratische Legitimation der Veranstaltung, Beschlüsse zu fassen, höchst fragwürdig. Befremdlich war zudem die Forderung eines Abgesandten der Türkei während der abschließenden öffentlichen Diskussion, den Vertreter des Schweizer Kunsthandels doch einfach von der Diskussion auszuschließen und des Saales zu verweisen.
In Einzelgesprächen mit Befürwortern der Berliner Erklärung zeigte sich erneut, dass die in der Presse lancierten Zahlen über das Ausmaß der Schäden im Nationalmuseum Bagdad stark übertrieben sind: von 150.000 angeblich gestohlenen Objekten werden nunmehr weniger als 1.000 vermisst. Diese unkorrekten Zahlen werden jedoch durchaus billigend in Kauf genommen und weiter verbreitet, da sie den Zielen der Unidroit-Befürworter als Argumentationshilfe dienen.
In diesem Zusammenhang wurde auch über unvorstellbar hohe Jahresumsätze im Handel mit Kulturgut spekuliert. Konfrontiert von Seiten des Handels mit der - realistischen - amtlichen Schätzung der britischen Regierung, die sich auf rund 150 Millionen Britische Pfund für den weltweiten Jahresumsatz beläuft, musste Prof. Dr. Klaus-Dieter Lehmann, Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, seine Behauptung, der Umsatz mit antiken Objekten betrage jährlich 5 Milliarden Euro (!), zurücknehmen. Der Vertreter des BDKA mahnte daraufhin mit Nachdruck, zu einer sachlichen, auf Tatsachen beruhenden Diskussion zurückzukehren.
Stellungnahme zu der Frage, ob die Ratifikation der UNESCO-Konvention über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut und die UNIDROIT-Konvention über gestohlenes oder illegal exportiertes Kulturgut in der Bundesrepublik Deutschland sinnvoll ist.
1. Der deutsche Kunsthandel begrüßt jede Initiative, die Rechtssicherheit innerhalb des Handels gewährleistet
Die UNESCO/UNIDROIT-Befürworter behaupten, Deutschland biete hinsichtlich des Kulturgütertransfers einen rechtsfreien Raum, der den Kunstschmuggel fördere. Die bereits 1992 in Kraft getretene EU-Direktive zum Handel mit Kulturgut führt diese Behauptung geradewegs ad absurdum.
Die geltende deutsche Rechtsordnung bietet betroffenen ausländischen Institutionen ausreichend Schutz und Möglichkeiten, gestohlene Kunstwerke zurückzufordern. Bei der in begrenztem Maße gegebenen Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs des Eigentums an gestohlenen Sachen (z.B. auf öffentlichen Versteigerungen), handelt es sich nicht - wie des öfteren behauptet - um eine Gesetzeslücke, sondern um ein Gebot der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens.
2. Der deutsche Kunsthandel lehnt die Einführung eines Kulturgut-Passes ab
Der von Archäologen des Berliner Kreises geforderte Pass für Kulturgut verstößt gegen zahlreiche deutsche und internationale Gesetze und gegen den Datenschutz. Persönliche Daten der Besitzer wären in einem solchen Pass für jedermann einsehbar und vor Missbrauch unzureichend geschützt.
Es ist ferner absolut unvorstellbar, dass Kunsthandel mit einem derartigen Ausweispapier mit lückenloser Auflistung der Vorbesitzer funktioniert, da ein Kunsthändler seinem Kunden nicht die Quelle seines Einkaufs preisgeben kann.
Der bürokratische Aufwand für die Erstellung von Millionen von Pässen, die dem internationalen Kunsthandel in annehmbarer Zeit zur Verfügung gestellt werden müssten, verlangt nach einer Behörde mit ausgebildeten Experten, die täglich eine unüberschaubare Flut an Kulturgütern aller Art zu registrieren hätten (afrikanische Kunst, griechische Kunst, georgische Kunst, chinesische Kunst, Kunst der Khmer usw.).
Eine derartige Überregulierung mit unverhältnismäßigen Kosten, die zudem nicht praktikabel ist und ihren Zweck nicht erreichen kann, würde die wirtschaftliche Dynamik des Kunsthandels geradezu strangulieren und den Wirtschaftsstandort Deutschland auch in diesem Bereich weiter schwächen.
3. Der deutsche Kunsthandel lehnt die Ratifizierung der UNIDROIT-Konvention kategorisch ab
Der deutsche Kunsthandel ist hinsichtlich einer Ratifizierung der UNESCO-Konvention über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut grundsätzlich gesprächsbereit. In den vergangenen Wochen wurde jedoch deutlich, dass von den Befürwortern der UNESCO-Konvention eine Strategie vorgesehen ist, die in einem ersten Schritt die Ratifizierung der UNESCO-Konvention vorsieht, um so den Weg für die Ratifizierung des UNIDROIT-Abkommens zu ebnen.
Die UNIDROIT-Konvention widerspricht in wesentlichen Punkten der deutschen Rechtsordnung, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Umkehr der Beweislast, die Möglichkeit der Anwendung fremder Rechtssysteme in Deutschland (zum Beispiel der Jurisdiktion Burkina Fasos) und unzureichende Entschädigungsregeln für den gutgläubigen Erwerber sind völlig inakzeptabel.
All dies wurde in den bisher ablehnenden Stellungnahmen der Bundesregierung gegenüber dieser Konvention klar ersichtlich. Sollte sich unser Rechtsstaat derart verändert haben, dass es nun möglich sein soll, einer solchen Konvention beizutreten?
Die Annahme der UNIDROIT-Konvention hätte den Zusammenbruch des Kunstmarktes in Deutschland zur Folge. Zahlreiche Existenzen wären gefährdet, der traditionelle Kunsthandel würde dezimiert oder aus Deutschland abwandern.
Aus diesen und zahlreichen weiteren Gründen wurde die UNIDROIT-Konvention von den USA, Großbritannien, Frankreich und weitere Staaten der Weltgemeinschaft nicht ratifiziert.
Die Befürworter von UNIDROIT übersehen, dass durch das Übereinkommen nicht nur der Kunst-handel, sondern auch die private Sammeltätigkeit gefährdet ist. Sammler investieren große Summen in den Erhalt und die Restaurierung von Kunstwerken, sie unterstützen die Museen mit Stiftungen, ermöglichen Ausstellungen und Publikationen. All diesen Initiativen würde die Grundlage entzogen, wenn durch staatliche Überregulierung das Sammeln erschwert und die Sammler demotiviert würden.
4. Handel mit Kulturgut bedeutet nicht dessen Zerstörung, sondern garantiert seine Bewahrung
Der Kunsthandel bewahrt und erhält kulturelles Erbe, er pflegt es und trägt die den Kunstwerken immanenten Ideen weiter - er ermöglicht mithin auch die wissenschaftliche Rezeption von Kulturgut. Sein Tun entspricht somit dem höchsten Grundsatz der UNESCO, das kulturelle Welterbe zu bewahren und der Verständigung der Völker zu dienen.
Im übrigen hat der deutsche Kunsthandel weitgehende Selbstverpflichtungen übernommen, die Bestandteil der Satzung der Verbände sind: sich nicht an Import, Export, … an dem Kauf oder der Übertragung von Gegenständen zu beteiligen, die gestohlen, illegal exportiert oder illegal ausgegraben wurden.
(© ADK)
