Harmonisierung des Folgerechts in der Europäischen Union
Justizministerium liefert kunsthandelsschädlichen Gesetzentwurf
(Pressemitteilung März 2005)

Die deutschen Galerien und Kunsthändler hatten berechtigten Anlass zu der Hoffnung, dass mit der Harmonisierung des Folgerechts in den Mitgliedsstaaten der EU ab 2006 ein jahrzehntelanger Wettbewerbsnachteil endlich beseitigt werden würde. Der kürzlich bekannt gegebene Gesetzentwurf aus dem Bundesministerium der Justiz zerschlägt diese Aussicht, insofern er die liberalen und kunsthandels-freundlichen Ansätze der EU-Richtlinie weitgehend ignoriert.
Der Wettbewerbsnachteil für den deutschen Kunsthandel resultiert aus dem Umstand, dass insbesondere England bislang kein Folgerecht kennt, dort also keine Abgabe bei Kunstverkäufen an Künstler bzw. Künstler-Erben gezahlt werden muss. Auch die übrigen wichtigen europäischen Kunsthandels-Länder wenden entweder gar kein Folgerecht an oder legen teilweise sehr viel niedrigere Abgabesätze zugrunde. Diese Wettbewerbsverzerrung hätte mit einer sinnvollen Umsetzung der EU-Richtlinie aufgehoben werden können:
- Die EU-Richtlinie ermöglicht den einzelnen Ländern die Einführung eines Freibetrags bis 3.000 Euro. Bis zu diesem Verkaufspreis könnten Kunstwerke also folgerechtsfrei bleiben. Der Gesetzentwurf des deutschen Justizministeriums hat den Freibetrag jedoch auf lediglich 500 Euro festgelegt.
- Die EU-Richtlinie erlaubt für Verkaufspreise von 3.000 bis 50.000 Euro eine Folgerechtsabgabe von 4 Prozent. Der Gesetzentwurf legt jedoch den höchstmöglichen Abgabesatz von 5% zugrunde.
Der Gesetzentwurf bleibt also weit unterhalb der durch die Richtlinie prinzipiell gegebenen Möglichkeiten. Der Wettbewerbsnachteil insbesondere gegenüber England wird nachhaltig zementiert, sollte der Gesetzentwurf vom Deutschen Bundestag beschlossen werden. Denn England wird zum Schutze und zur Prosperität seines Kunstmarktes die marktfreundlichen Aspekte der Richtlinie selbstverständlich voll ausschöpfen.
Bekanntlich profitieren fast ausschließlich Künstler-Erben vom Folgerecht. Der deutsche Kunsthandel hat sich jahrzehntelang - auch gemeinsam mit den Künstlerverbänden - für die Harmonisierung eingesetzt. Es kann nicht sein, dass ein deutscher Kunsthändler bei einem Verkauf von beispielsweise 2.900 Euro an die Verwertungsgesellschaft 145 Euro abführen muss und ein englischer Kunsthändler hiervon befreit ist.
Das Ziel der EU-Richtlinie ist es, ausgewogene Wettbewerbsvoraussetzungen im Binnenhandel für alle Mitgliedsstaaten zu schaffen. Dieses Ziel muss erfüllt werden. Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht darf nicht zum Sargnagel des inländischen Kunsthandels werden. Deshalb fordert der Arbeitskreis Deutscher Kunsthandelsverbände dringend die erforderliche Korrektur des Gesetzentwurfs, insbesondere:
- die Einführung eines folgerechtsfreien Grundbetrages bis 3.000 Euro Verkaufspreis,
- die Festlegung von 4% Folgerecht für 3.000 bis 50.000 Euro Verkaufspreis,
- keine gesamtschuldnerische Haftung von Kunsthändlern für die Folgerechtspflicht privater Veräußerer.
(Siehe hierzu auch die ausführliche Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie über das Folgerecht des Urhebers eines Originalkunstwerks, April 2005)
(© ADK)
