11 Fragen und Antworten
für Neueinsteiger und Interessenten der Ausgleichsvereinigung Kunst
von Birgit Maria Sturm
(Juni 2007)

Die Ausgleichsvereinigung Kunst (AV Kunst)
… ist ein Zusammenschluss von Kunsthändlern, Galeristen, Antiquariaten und Auktionatoren - bzw. von deren Verbänden - mit der Verwertungsgesellschaft (VG) Bild-Kunst. Grundlage ist ein Rahmenvertrag, der dem Kunsthandel eine vereinfachte Bündelung der Abgabepflichten ermöglicht, die sich aus dem Folgerecht (§26 Urheberrechtsgesetz) und aus dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ergeben. Kunstvermarkter, die sich für diesen Weg entscheiden, treten der AV Kunst durch einen individuellen Einzelvertrag bei.
Im folgenden werden einige häufig gestellte Fragen, die sich Interessenten und Neumitgliedern stellen, beantwortet.
1. Welchen Vorteil haben Mitglieder der AV Kunst?
Kunstversteigerer, Kunsthändler, Galeristen oder Editeure sind in der Regel entweder folgerechtsabgabepflichtig - wenn sie Original-Kunstwerke von Urhebern weiterveräußern, die noch leben oder nicht länger als 70 Jahre verstorben sind. Oder sie sind künstlersozialabgabepflichtig, wenn sie den Erstverkauf eines Kunstwerkes abschließen und dem Urheber hierfür einen Anteil auszahlen (Honorar, Kommission etc.). Das Folgerecht bemisst sich prozentual am Verkaufspreis (siehe Frage 7) und wird - bezüglich der von ihr vertretenen Künstler - an die VG Bild-Kunst abgeführt. Die Künstlersozialabgabe hingegen bemisst sich prozentual an den Honoraren, die von einem Kunstvermarkter an einen Urheber gezahlt werden. Die Höhe dieser Abgabe schwankt von Jahr zu Jahr und ist direkt an die Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven leisten.
Mitglieder der AV Kunst haben die Möglichkeit, diese beiden Abgabepflichten zu bündeln - und zwar, indem sie eine prozentuale Umsatzpauschale an die AV Kunst entrichten. Die Höhe dieser Umsatzpauschale beträgt im Jahr 2007 für Kunsthändler, Galeristen und Antiquariate 1,6 Prozent; Kunstversteigerer zahlen etwas mehr, nämlich 1,9 Prozent. Mitglieder der AV Kunst sind bürokratisch entlastet und wirtschaftlich begünstigt, denn die Umsatzpauschale wird für die meisten Kunstvermarkter im Ergebnis niedriger ausfallen als die Summe der separat an die Künstlersozialkasse und an die VG Bild-Kunst zu zahlenden Abgaben.
2. Welche Umsätze fallen unter die Umsatzpauschale?
Darunter zählen alle Umsätze (ohne Mehrwertsteuer) mit Originalwerken der bildenden Kunst, die seit dem 1. Januar 1900 geschaffen wurde - und zwar nicht nur mit Unikaten, sondern auch mit künstlerischen Editionen sowie Fotografien und postumen Werken. Auch Verkäufe von Werken, die nicht folgerechtspflichtig oder künstlersozialabgabepflichtig sind oder die von ausländischen oder bloß nebenberuflichen oder von der VG Bild-Kunst nicht vertretenen Urhebern geschaffen wurden, zählen dazu.
3. Warum werden auch Verkäufe von Werken, die prinzipiell nicht abgabepflichtig sind, mitberechnet?
Da die AV Kunst im Sinne und zu Gunsten aller Beteiligten ein vereinfachtes, pauschaliertes Abgabeverfahren ermöglicht, wird keine Differenzierung hinsichtlich der einzelnen Werkverkäufe vorgenommen.
4. Wie wird der Umsatz nachgewiesen und wird diese Information vertraulich behandelt?
Bis der Umsatzsteuerbescheid des Vorjahres vorliegt, kann der Umsatz vorläufig auch durch eine Bescheinigung - z.B. von einem Steuerberater - belegt werden. Sobald vorhanden, muss der Umsatzsteuerbescheid an die AV Kunst nachgereicht werden. Vertraulichkeit ist zugesichert.
5. Wie sind die Zahlungsmodalitäten?
Mitglieder der AV Kunst melden jeweils bis zum 15. März Ihre Umsätze des Vorjahres. Sodann errechnet die AV Kunst die Höhe der vierteljährlichen Abschlagszahlungen, die immer bis zum 15. Mai, 15. August und 15. November sowie bis zum 15. Februar des Folgejahres zu leisten sind.
6. Wie hoch ist die Umsatzpauschale und wer legt diese fest?
Der Abgabesatz wird jährlich durch den Beirat der AV Kunst und unter Absprache mit den Kunsthandelsverbänden neu festgelegt. Dabei ist mit leichten Schwankungen zwischen 1,5 und 1,8 Prozent zu rechnen.
7. Lohnt sich eine Mitgliedschaft in der AV Kunst auch dann, wenn ein Kunstvermarkter überwiegend oder ausschließlich folgerechtspflichtige Kunst verkauft, also kaum oder gar nicht künstlersozialabgabepflichtig ist?
In der Regel ist die von der AV Kunst erhobene Umsatzpauschale niedriger als die Summe der jeweiligen prozentualen Folgerechtsabgaben, die sich bei einer Einzelabrechnung folgerechtspflichtiger Werke aufgrund der gesetzlichen Regelung an die VG Bild-Kunst ergeben würde. Im konkreten Einzelfall muss jedoch jeder Kunsthändler anhand seiner individuellen Verkaufspraxis selbst nachrechnen, ob die Pauschalabgabe für ihn wirtschaftlich attraktiv ist.
Die Abgabesätze betragen im Falle von Einzelabrechnung gemessen an den Verkaufspreisen (ohne Mehrwertsteuer):
| Verkaufspreis | Folgerechtsvergütung |
|---|---|
| 400 bis 50.000 Euro | 4 % |
| über 50.000 bis 200.000 Euro | 3 % |
| über 200.000 bis 350.000 Euro | 1 % |
| über 350.000 bis 500.000 Euro | 0,5 % |
| über 500.000 Euro | 0,25 % |
Eine Kappungsgrenze schließt die Zahlung von über 12.500 Euro Folgerechtsvergütung je Werkveräußerung aus. Zu beachten ist außerdem, dass die Abgabesätze nur für die jeweilige Tranche, also additiv gelten
8. Lohnt sich eine Mitgliedschaft in der AV Kunst auch dann, wenn ein Kunstvermarkter überwiegend oder ausschließlich direkt mit zeitgenössischen Künstlern zusammenarbeitet und deren Werke auf Honorar- oder Kommissionsbasis verkauft?
Grundsätzlich gilt: je höher die geleisteten Zahlungen an Künstler, desto eher lohnt sich eine Mitgliedschaft in der AV Kunst. Dies muss im Einzelfall vom Galeristen oder Editeur selbst errechnet werden. Die jährlich schwankenden Abgabesätze werden von der Künstlersozialkasse jeweils im Herbst für das Folgejahr bekannt gegeben. Im Jahr 2007 beträgt die Künstlersozialabgabe 5,1% der an Künstler (bzw. Publizisten) gezahlten Honorare.
9. Haben Mitglieder der AV Kunst mit Betriebsprüfungen zu rechnen?
Da die eingereichten Testate oder die Umsatzsteuerbescheinigungen des Finanzamtes ausreichend stichhaltig sind, werden Mitglieder von der AV Kunst nur stichprobenweise geprüft.
10. Wie gelangen Urheber an ihre Folgerechtsvergütung bzw. wie gelangt die Künstlersozialkasse an ihren Anteil?
Um die Folgerechte zuordnen zu können, ist es wichtig, dass die Mitglieder der AV Kunst Angaben über Namen, Werktitel und Verkaufspreise der von ihnen veräußerten folgerechtspflichtigen Werken in Form einer Liste machen. Die AV Kunst ist eine Clearingstelle. Die Umsatzpauschalen von derzeit rund 450 Mitgliedern, die hier in einen Topf fließen, werden gemäß den Angaben der Mitglieder der AV Kunst nach einem Verteilungsschlüssel an die Künstlersozialversicherung einerseits und an die VG Bild-Kunst andererseits abgeführt. Letztere nimmt dann die individuelle Ausschüttung der Folgerechtsvergütung an die berechtigten Künstler bzw. deren Rechtsnachfolger vor.
11. Wie lange gilt der Einzelvertrag?
Der Vertrag gilt zunächst fünf Kalenderjahre nach Abschluss. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, falls er nicht zwölf Monate vor Jahresende schriftlich gekündigt wurde.
(© Birgit Maria Sturm und ADK)
Erschienen in: KUR - Journal für Kunstrecht, Urheberrecht und Kulturpolitik, Heft 2, April-Mai 2007, S. 45 f.
Wahrnehmungsverträge sind zu beziehen bei:
Ausgleichsvereinigung Kunstc/o Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
Weberstraße 61
53113 Bonn
Telefon 0228-91 534-0 oder 36
Weitere Informationen:
www.bildkunst.de (öffnet neues Fenster) |
www.kuenstlersozialkasse.de (öffnet neues Fenster)
